Satzung
S A T Z U N G
RTS - Racing Team SUMURAY e.V.
§1 Name und Sitz
(1)
Der am 10.10.2012 gegründete Verein trägt den Namen
RTS – Racing Team SUMURAY e.V.
(2)
Gerichtsstand ist Wernigerode.
Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes in Stendal eingetragen werden.
§2 Zweck
(1)
Der Zweck des Vereins ist
a) der Zusammenschluss von Personen, die ideelle Ziele des Motorsports verfolgen,
b) die Vermittlung sportlicher und technischer Erfahrungen an seine Mitglieder. Ggf. in Zusammenarbeit mit der Kreisverkehrswacht, mit dem Deutschen Roten Kreuz und ähnlichen Verbänden auf dem Gebiet der Verkehrssicherheit und erster Hilfe, zum Wohle aller Verkehrsteilnehmer.
c) die Förderung des Amateursports sowie der Jugendhilfe.
(2)
Der Satzungszweck wird insbesondere auch durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen und ggf. die sportliche Jugendpflege innerhalb der Jugendabteilung verwirklicht.
(3)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuergünstige Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
(5)
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7)
Jede Form religiöser oder politischer Betätigung ist nicht erlaubt.
§3 Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft können (unter Beachtung von 1) alle natürlichen sowie juristischen Personen und Firmen erwerben. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
(2)
Die Anmeldung als Mitglied zum Verein erfolgt unter Nutzung einer formellen Beitrittserklärung.
(3)
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung sind Gründe nicht anzugeben. Die Ablehnung bedeutet in keinem Falle ein Werturteil über den Antragsteller. Der Antragsteller kann gegen die Ablehnung Berufung einlegen, über die von der Hauptversammlung entschieden wird.
(4)
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahmebestätigung des Vereins und Bezahlung des Vereins- und Mitgliedsbeitrages. Rechte und Leistungen können erst danach in Anspruch genommen werden.
(5)
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod
b) Austritt
c) Ausschluss
(6)
Der Austritt kann zum Ende des Geschäftsjahres nach vorheriger Kündigung mittels eingeschriebenen Briefes unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erfolgen.
(7)
Eine Austrittserklärung mit sofortiger Wirkung gilt als Verzichtserklärung auf die Mitgliedschaft. Mit Eingang dieser Erklärung erlöschen sofort alle Rechte und Ansprüche gegenüber dem Verein, insbesondere die Pflicht zur Beitragszahlung, bleiben bis zum Zeitpunkt des fristgemäßen Ausscheidens nach Ziff. 5 bestehen.
(8)
Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung der noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein.
(9)
Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet das Recht auf Nutzung der Einrichtungen des Vereins.
(10)
Nach Beendigung der Mitgliedschaft dürfen Mitgliedsausweise und Abzeichen nicht mehr benutzt werden. Sie sind mit Ablauf der Mitgliedschaft zurückzugeben. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.
(11)
Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn hierfür ein triftiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Mitglied
a) den fälligen Beitrag trotz mehrmaliger Mahnung nicht bezahlt
b) gegen die Satzung, gegen die für sportliche Veranstaltungen anerkannten Bestimmungen oder sonst grob gegen die Interessen und das Ansehen des Vereins verstoßen hat
(12)
Vor dem beabsichtigten Ausschluss ist das Mitglied schriftlich unter Bestimmung einer Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Erklärung aufzufordern. Nach dieser Frist erfolgt die Beschlussfassung durch den Vorstand, deren Ergebnis dem Mitglied schriftlich mitzuteilen ist. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist eine Berufung an das Schiedsgericht innerhalb einer Frist von zwei Wochen möglich. Dieses entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. Während des Ausschlussverfahrens ruhen die Rechte des Mitgliedes. Das Mitglied muss zur Sitzung des Schiedsgerichts vorgeladen werden; ihm ist ausreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung zu gewähren.
§4 Rechte der Mitglieder
(1)
Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Kein Mitglied hat oder erhält Sonderrechte. Jedes volljährige Mitglied kann für jedes Amt innerhalb des Vereins gewählt werden.
(2)
Die Mitglieder sind berechtigt, an den Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, von dem Verein Auskunft, Rat und tatkräftige Unterstützung in allen Angelegenheiten des Kraftfahrwesens und des Motorsports zu verlangen, Anträge an die Hauptversammlung und den Vorstand zu richten und die offiziellen Abzeichen des Vereins zu führen.
(3)
Die Mitgliederrechte – insbesondere das Stimm- und Wahlrecht – ruhen, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt ist.
§5 Pflichten der Mitglieder
(1)
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein zur Erreichung seiner Ziele zu unterstützen. Sie haben die Satzung einzuhalten und im Rahmen der Satzung getroffenen Entscheidungen anzuerkennen und zu befolgen.
(2)
Von den Mitgliedern wird insbesondere erwartet, dass sie sich bei Sportveranstaltungen und im Straßenverkehr vorbildlich verhalten.
§6 Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich um den Motorsport, die Motortouristik, das Kraftfahrwesen, den Verein oder um den Deutschen Motorsport Verband besonders verdient gemacht haben, können nach Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie genießen die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder; von der Zahlung der Vereinsbeiträge sind sie befreit.
§7 Organe
(1)
Organe des Vereins sind
a) Hauptversammlung
b) Vorstand
c) Revisoren
d) Kommissionen
(2)
Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die bei der Ausübung der Ämter entstehenden baren Auslagen können zurückerstattet werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand im Rahmen des Haushaltsplanes. Die Inhaber von Ehrenämtern im Verein können Ehrenämter in anderen Organisationen des Motorsports bzw. Kraftfahrwesens nur mit besonderer Genehmigung des Vorstandes ausüben.
§8 Hauptversammlung
(1)
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet jährlich statt. Ort und Zeit der Hauptversammlung bestimmt der Vorstand. Der Zuständigkeit der Hauptversammlung unterliegen insbesondere:
a) die Beratung und Beschlussfassung über die vom Verein zu erfüllenden
Aufgaben,
b) die Genehmigung des Rechenschaftsberichtes über das abgelaufene
Geschäftsjahr sowie die Entlastung des Vorstandes,
c) die Genehmigung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
d) die Wahl des Vorstandes ,
e) die Wahl der Verwaltungsrevisoren,
f) die Wahl des Schiedsgerichtes gemäß § 16,
g) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages,
h) die Entscheidung über jede Änderung der Satzung, unter Beachtung von § 8 (4),
i) die Entscheidung über die Auflösung des Vereins,
j) die Bestätigung der Entscheidung, die vom Vorstand gemäß § 9 (6) getroffen wurden.
(2)
Die Einberufung der Hauptversammlung hat mit einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand zu erfolgen.
(3) Eine ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist in allen auf der Tagesordnung bezeichneten Angelegenheiten beschlussfähig.
(4)
Anträge, die auf der Hauptversammlung behandelt werden, müssen mindestens 14 Tage vor der Versammlung dem Vorstand vorliegen. Sie werden am Tage der Hauptversammlung den Teilnehmern vor Beginn mitgeteilt. Über einen Antrag, der nicht auf der Tagesordnung steht, kann nur beraten und beschlossen werden, wenn nicht mindestens 1/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder widerspricht. Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung müssen jedoch immer mit der Einladung zur Hauptversammlung bekannt gegeben werden.
(5)
Außerordentliche Hauptversammlungen sind in besonderen Fällen nach Vorstandsbeschluss oder auf Forderung von mindestens 30% der Mitglieder einzuberufen. Für die Einberufung und Durchführung gilt das gleiche wie für die ordentliche Hauptversammlung.
§9 Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 3. Vorsitzenden als Schatzmeister
d) dem Sportleiter
e) dem Schriftführer oder dem Geschäftsführer
f) einem oder mehreren Beisitzern
g) ggf. einem Jugendwart
(2)
Die Amtszeit des kompletten Vorstandes beträgt 1 Jahr von Hauptversammlung zu Hauptversammlung. Für besondere Aufgaben können Beisitzer gewählt werden z.B. für den Tourensport.
(3)
Erster und zweiter Vorsitzender, sowie der dritte Vorsitzende als Schatzmeister bilden den geschäftsführenden Vorstand. Dieser ist der gesetzliche Vertreter des Vereins gemäß § 26 des BGB. Alle Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten zusammen den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(4)
Zu den Obliegenheiten des Vorstandes gehören insbesondere:
1. die gesamte Geschäftsführung des Vereins
2. die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung
3. die Aufnahme und Ausschlüsse von Mitgliedern
4. der Verkehr mit Behörden und anderen Organisationen
5. der Vorschlag zur Wahl von Ehrenmitgliedern durch die Hauptversammlung
6. die Vertretung einzelner Mitglieder, sofern es im Interesse des Vereins liegt
und rechtlich zulässig ist.
(5)
Der Beschlussfassung des Vorstandes unterliegen ferner alle Fragen, die nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind.
(6)
In wichtigen Angelegenheiten, die der Zuständigkeit der Hauptversammlung unterliegen, mit Ausnahme der Abberufung von Vorstandsmitgliedern deren Erledigung aber nicht bis zur Einberufung derselben warten kann, ist der Vorstand berechtigt, selbständig zu handeln. Jede derartige Entscheidung bedarf der Bestätigung durch die nächste Hauptversammlung.
(7)
Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, sofern es die Vereinsgeschäfte erfordern, oder wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dieses verlangen. Der Vorstand ist nur bei Anwesenheit der Mehrzahl seiner Mitglieder beschlussfähig.
(8)
Scheidet im Laufe eines Geschäftsjahres ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann für den Rest der Amtsperiode ein anderes Vorstandsmitglied durch den Vorstand mit den Aufgaben des Ausgeschiedenen betreut werden. Jedes Mitglied des Vorstandes kann vorzeitig durch eine Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit abberufen werden.
(9)
Die Mitglieder des Vorstandes sind in allen Angelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt.
§10 Verwaltungsrevisoren
Die beiden Verwaltungsrevisoren sind berechtigt, Einsicht in sämtliche Akten und Unterlagen des Vereins zu nehmen, da ihnen die Überwachung der gesamten Geschäftsführung des Vereins obliegt. Sie sind verpflichtet, den Vorstand oder die Hauptversammlung über wichtige Wahrnehmungen unverzüglich zu unterrichten. Die Revisoren haben der Hauptversammlung Bericht zu erstatten und ggf. die Entlastung des Vorstandes zu beantragen. Sie dürfen im Verein kein anderes Vorstandsamt
ausüben.
§11 Kommissionen
(1)
Der Vorstand kann zur Behandlung besonderer Fragen Kommissionen einsetzen. Die Mitglieder der Kommissionen wählen aus ihrer Mitte einen Leiter, der dem Vorstand gegenüber verantwortlich ist und diesem laufend Bericht erstatten hat
§12 Rechnungswesen
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Vorstand ist zur genauen und sorgfältigen Geschäftsführung verpflichtet. Über das abgelaufene Geschäftsjahr ist der Hauptversammlung ein Rechenschaftsbericht vorzulegen. Dieser muss aus einer Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben bestehen. Der Rechenschaftsbericht ist für die Mitglieder anlässlich der Hauptversammlung auszulegen oder kann mit der Einladung zur Hauptversammlung zugesandt werden.
§13 Beiträge
Über Art und Höhe der Beiträge, auch einmaliger geldlicher Leistungen, beschließt die Hauptversammlung. Die Beitragsgruppen werden durch den Vorstand oder die Hauptversammlung festgelegt. Die Beiträge sind am 1. eines jeden Monates fällig.
§14 Wahlen und Abstimmungen
Alle Wahlen und Abstimmungen erfolgen per Akklamation, jedoch müssen sie bei Einspruch von mehr als ¼ der persönlich anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheim durchgeführt werden. Bei Stimmengleichheit ist der Wahlgang zu wiederholen. Bei Personalwahlen, bei denen mehr als ein Kandidat zur Wahl stehen, entscheidet bei nochmaliger Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden oder bei dessen Nichtanwesenheit die des 2. Vorsitzenden. Bei allen anderen Abstimmungen gilt nochmalige Stimmengleichheit als Ablehnung. Es genügt stets eine einfache Stimmenmehrheit, außer bei § 8 (1) h) und i), wo eine ¾ Stimmenmehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder erforderliche ist. Schriftliche Abstimmung (ohne Einberufung der Hauptversammlung) ist in einzelnen besonders dringenden Angelegenheiten zulässig, wenn zwischen der Aufforderung zur Stimmabgabe und dem Termin der Abstimmung eine Frist von mindestens 10 Tagen liegt.
§15 Protokollführung
Über sämtliche Sitzungen und Abstimmungsvorgänge ist Protokoll zu führen, aus denen die gefassten Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse hervorgehen müssen. Sie sind von dem Verhandlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle sind gesammelt aufzubewahren. Die Protokolle der Hauptversammlung sind auf Verlangen den Mitgliedern des Vereins zur Einsicht vorzulegen.
§16 Schiedsgerichtsbarkeit
(1)
Alle Streitigkeiten zwischen Verein und Mitgliedern über Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft sowie Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern, die auf der Mitgliedschaft beruhen, werden im schiedsrichterlichen Verfahren entschieden.
(2)
Das Schiedsgericht entscheidet endgültig unter Ausschluss des Rechtsweges zu den staatlichen Gerichten.
(3)
Das Schiedsgericht besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern. Die Wahl erfolgt durch die Hauptversammlung; die Amtszeit läuft von Hauptversammlung zu Hauptversammlung.
(4)
Jede Partei kann einen Fürsprecher ernennen.
§17 Auflösung
(1)
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer für diesen Zweck einberufenen Hauptversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten
beschlossen werden.
(2)
Die Auflösung beschließende Hauptversammlung bestellt zwei Liquidatoren.
(3)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadtverwaltung Wernigerode, Marktplatz 1 in 38855 Wernigerode, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.